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Das Institut Spawnpoint ist auch ein Verein. Dieser Verein gehört zu einem anderen Verein. Dieser Verein heißt Plattform e.V. und sitzt in Erfurt.
Hier findet ihr die Satzung vom Verein Spawnpoint - Institut für Spiel- und Medienkultur e.V..

Spawnpoint - Institut für Spiel- & Medienkultur e.V. ist als rechtlich eigenständiger Zweigverein unseres Hauptvereins Plattform e.V. aufgestellt.

Unsere Satzung gibt es leider nicht in Einfacher Sprache. Habt ihr Fragen zu unserer Satzung? Schreibt uns an, oder ruft uns an. Wir helfen gern weiter.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen, „Spawnpoint - Institut für Spiel- und Medienkultur“ nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Die Eintragung soll vorgenommen werden. Sitz des Vereins ist in Erfurt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein gründet sich als rechtlich eigenständiger Zweigverein des Hauptvereins „Plattform e.V.“ Die Satzung des Zweigvereins bedarf der Genehmigung durch den Vorstand des Hauptvereins. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Zweigverein die Zwecke des Hauptvereins unterstützt, wenn die Satzung des Zweigvereins nicht gegen vereinsrechtliche Grundsätze verstößt oder weitere wichtige Gründe gegen eine Genehmigung sprechen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.     Vereinszweck

a)    Der Verein arbeitet wissenschaftlich an der Schnittstelle von Digitalisierung und Bildung.

b)    Er vermittelt Medienkompetenz an Kinder, Jugendliche und Erwachsene als Basiskompetenz in einer digitalisierten Wissensgesellschaft.      

c)     Gewonnene Erkenntnisse, Methoden und Projekte werden durch den Verein einer breiten, praktisch tätigen Multiplikationsstruktur vermittelt.

d)    Der Verein unterstützt ausdrücklich den Zweck des Hauptvereins Plattform e.V.

 2.     Der Vereinszweck wird erreicht durch:

a)    die Entwicklung von medienpädagogischen Modellprojekten. 

b)    die Fort-, Weiter- und Ausbildung von Multiplikator*innen aller Bildungsbereiche.

c)     die Erarbeitung und Etablierung von Open Educational Resources (OER).

d)    die Förderung von Kunst & Kultur durch innovative Impulse.

e)    die wissenschaftliche Analyse bestehender Medienkompetenzkonzepte und darauf aufbauende Handlungsempfehlungen.

f)      die Schärfung und Ausdifferenzierung von Theorien, Begriffen und Definitionen im Kontext Digitalisierung und Medienkompetenz auf akademischer Basis.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3.     Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.     Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

5.     Der Verein ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und bekennt sich zu freiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundordnungen.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

1.     Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

2.     Mitglieder können natürliche Personen sein. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

3.     Fördermitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderbeitrags. Sie sind nicht stimmberechtigt und besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.

4.     Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Zweigvereins in Absprache mit dem Hauptverein. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand des Zweigvereins nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5.     Mitglieder von Zweigvereinen sind automatisch Mitglieder des Hauptvereins.

6.     Endet die Mitgliedschaft im Hauptverein, so endet auch die Mitgliedschaft im Zweigverein. Endet die Mitgliedschaft im Zweigverein, kann auf Wunsch die Mitgliedschaft im Hauptverein beibehalten werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2.     Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3.     Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

4.     Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

5.     Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

6.     Der Hauptverein und die Zweigvereine informieren sich zeitnah und wechselseitig über Statusänderungen, insbesondere über den Ein- und Austritt und Adressänderungen sowie über den Zahlungsstatus von Mitgliedern.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.     Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

C. Die Organe des Vereins

§ 7 Die Vereinsorgane

1.     Die Organe des Vereins sind:

a.            Die Mitgliederversammlung

b.            der Vorstand nach § 26 BGB

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1.     In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

2.     Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)         Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

b)         Wahl des erweiterten Vorstandes,

c)         Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über
            Vereinsordnungen und Richtlinien,

e)         Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen, weitere Aufgaben, soweit        sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

3.     Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Gesamtvorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

4.     Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Gesamtvereinsvorstand einberufen. Der Gesamtvorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

5.     Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. In diesem Fall obliegt es dem Gesamtvorstandsvorsitzenden diese zu leiten oder sich gegebenenfalls durch ein anderes Gesamtvorstandsmitglied vertreten zu lassen.

6.     Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch den Vorstandsvorsitzenden oder seine Stellvertretenden.

7.     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8.     Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

9.     Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

10.  Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 9 Der Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand i. S. d. § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

der/ die Vorsitzende,

die beiden stellvertretenden Vorsitzenden,

Dem erweiterten Vorstand gehören an:
der/die Schatzmeister/in

2.     Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.

3.     Der Verein wird durch die beiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

4.     Die geschäftsführenden Vorstände können einem Mitglied des erweiterten Vorstandes die zeitlich befristete Vollmacht zur Vertretung erteilen.

5.     Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine Erklärung in Textform ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern oder der Mitgliederversammlung erklären.

6.     Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.

7.     Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte ist nicht beschränkt.

8.     Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.

9.     Bei Bedarf kann der Vorstand Vereinsämter entgeltlich auf der Basis eines Dienst- bzw. Werksvertrages, angestellt gegen angemessene Zahlung oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung einsetzen. Dies kann auch im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG geschehen.

10.  Der Vorstand ist – soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält – für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Hierzu zählen insbesondere die nachfolgenden Geschäftsaufgaben:

(1) die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen

(2) die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

(3)  die Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

(4) die Sicherstellung einer geordneten Finanzlage

(5) die fristgerechte Abführung aller Steuern, Gebühren und Beiträge

 

§ 10 Wahl und Abberufung des Vorstands

1.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

2.     Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand nachrücken lassen. Diese Nachbesetzung erfolgt jeweils nur für die Zeit bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

3.     Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 11 Verhinderung von Vorstandsmitgliedern

1.     Kann ein Mitglied des Vorstandes seine Aufgaben für voraussichtlich länger als sechs Monate nicht erfüllen, übernimmt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl durchzuführen ist, ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch dessen Aufgaben. Die Aufgabenzuweisung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem aufgabenübernehmenden Vorstandsmitglied. Hierüber informiert der Vorstand die Mitglieder.

 

§ 12 Vorstandssitzungen

1.     Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden.

2.     Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

3.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen. In den Vorstandssitzungen wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden.

4.     Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

5.     Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

6.     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 13 Besondere Vertreter

Neben dem Vorstand sind für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen. Gewisse durch besondere Vertreter zu vertretende Geschäfte im Sinne dieses Paragraphen sind alle diejenigen, die sich der Vorstand auf Grund mangelnder Kenntnis innerhalb des jeweiligen Geschäftskreises nicht im Stande sieht zu vertreten. Besondere Vertreter sind durch den Vorstand zu bestellen. Über die Bestellung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorstand, dem  Protokollführer und dem zu bestellenden Vertreter zu unterschreiben ist. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich gemäß § 30 BGB, im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

 

§ 14 Protokollierung

1.     Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Kassenprüfer

1.     Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

D. Schlussbestimmungen

§ 16 Haftung

1.     Der Zweigverein ist selbständig im Rahmen dieser Satzung.

2.     Für die Verpflichtungen des Zweigvereins haftet der Zweigverein ausschließlich in Höhe des Vereinsvermögens des Zweigvereins; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine Haftung des Hauptvereins für Verpflichtungen und Schäden des Zweigvereins ist ausgeschlossen.

3.     Die Organmitglieder haften dem Zweigverein und den Mitgliedern gegenüber für einen in Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4.     Sind die Organmitglieder einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Zweigverein die Befreiung von der Verbindlichkeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

5.     Der Vorstand wird ermächtigt zur Haftungsbeschränkung eine im Umfang angemessene Haftungsversicherung zu Lasten des Zweigvereins abzuschließen.

 

§ 17 Auflösung des Zweigvereins

1.     Zur Auflösung des Zweigvereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.     Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung aus den Reihen des Vorstands zwei Liquidatoren durch den Vorstand des Zweigvereins zu bestellen.

3.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Zweigvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Zweigvereins an den Hauptverein Plattform e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1.     Die Änderung dieser Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.01.2021 beschlossen.

2.     Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.